kurzzeitpflege
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Kurzzeitpflege

Unterstützung nach Krankenhausentlassung. Zur Entlastung für Pflegende.

Wenn Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 nur für eine begrenzte Zeit auf Pflege in einer stationären Einrichtung angewiesen sind, können sie Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Dies kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein oder wenn die private Pflegeperson Urlaub macht oder durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert ist. Auch bei einer akuten Krisensituation kann eine Kurzzeitpflege für eine Entlastung sorgen.

Die Anspruchsdauer beträgt insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr und kann individuell aufgeteilt werden. Werden Leistungen der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet, erhöht sich der Erstattungsbetrag von 1.774 € auf insgesamt 3.386 €. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Versicherte im Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können den monatlichen Entlastungsbetrag zusätzlich zu den o.g. Leistungen zur Deckung noch verbleibender Kosten verwenden. Beträge, die in einem Monat nicht ausgeschöpft wurden, können innerhalb des gesamten Kalenderjahres verwendet werden bzw. auch noch in den ersten sechs Monaten des folgenden Jahres.

Die Höhe des aktuellen Anspruchs auf Kurzzeitpflege und des Entlastungsbetrags erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse. Dort muss auch ein Antrag auf Kurzzeitpflege gestellt werden.

Liegt keine Pflegebedürftigkeit bzw. kein Pflegegrad vor, kann unter Umständen trotzdem für eine Übergangszeit Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass bei einer schweren Krankheit oder wegen einer akuten Verschlimmerung der Krankheit Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen. Dies kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation in Frage kommen oder wenn eine Betreuung rund um die Uhr erforderlich ist. Diese Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V sind bei der Krankenkasse mit einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung zu beantragen. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen je Kalenderjahr und auf einen Gesamtbetrag von bis zu 1.774 € im Kalenderjahr begrenzt. Dabei werden nur die Kosten für Pflege und Betreuung übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen selbst getragen werden.

In unseren Wohn- und Pflegezentren sind Sie gut aufgehoben. Unsere gute Pflege sorgt dafür, dass es Ihnen baldmöglichst besser geht. Neben einer längerfristigen Planung der Kurzzeitpflege unterstützen wir Sie auch bei akuten Situationen. Wir übernehmen die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege sowie die soziale Betreuung. Verordnete Therapien können in der Einrichtung fortgesetzt werden.

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